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institut für artenschutz

 

-  Satzung  -

 

 

 

Präambel

 

Die   Umweltstiftung  -  Veras Gärten  errichte ich, Norbert Cambeis, voller Dankbarkeit zu Ehren meiner 2014 nach schwerer Krankheit so furchtbar früh verstorbenen Ehefrau Vera Cambeis.

 

Wir lernten uns 1969 in Bremen kennen und lieben. Sehr bald stellten wir fest, daß uns beide auch eine ganz besondere Liebe zur Natur verband.

 

Bereits damals war uns bewusst, daß mit der immer intensiver werdenden Nutzung der Landschaft durch Gewerbeansiedelung, Wohnungsbau, Landwirtschaft und Verkehr die Vielfalt an Landschaften und mit ihr die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten auf der Strecke bleiben würden. Nicht zuletzt zum Nachteil der Menschen. Gemeinsam gründeten wir 1977 in Bremen das  institut für artenschutz und 1986 die „Fördergemeinschaft für Biotop- und Artenschutz – TERRA VITAE  e.V.“

 

Unser Institut erhielt Anfang 1982 folgerichtig den Status einer gemeinnützigen Gesellschaft mit Namen

 

institut für artenschutz – Gesellschaft zur Förderung des Naturschutzes mbH

 

und Sitz im Niedersächsische Stoetze. Es fördert entsprechend seiner Satzung den Naturschutz und die Landschaftspflege. Stoetze wählten wir wegen seiner Nähe zu dem von uns entwickelten Biotop- und Artenschutzprojekt „Feuchtgebiete Wendland“, das die Errichtung eines Netzes von institutseigenen Biotopen in der Agrarlandschaft zum Ziel hat. Dieses Projekt ist in einer gleichnamigen Broschüre ausführlich beschrieben. Im Laufe der Jahrzehnte sind meine Frau und ich, mit unendlich viel absolut unbezahlter Arbeit, diesem Ziel ein Stück näher gekommen. Eine Vielzahl von Biotopen konnten gesichert und auch gekauft werden. Auf diesen reich strukturierten Flächen dürfen Tiere und Pflanzen in der sonst intensiv genutzten Landschaft weitestgehend ungestört leben. Frei von jeglichen touristischen Aktivitäten sind es wahre kleine Paradiese – kleine Gärten Eden. Die

 

Umweltstiftung  -  Veras Gärten

 

soll das bisher Erreichte erhalten und unsere Arbeit in unserem Sinne fortführen. Die Liegenschaften des „institut für artenschutz“ werden der Stiftung übertragen. Sollte die bisher praktizierte Biotoppflege aus finanziellen Gründen (aber nur dann !) nicht mehr möglich sein, wäre auch die Überlassung der Flächen in die natürliche Sukzession hin zu Waldgesellschaften ökologisch vertretbar.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)       Die Stiftung  Umweltstiftung  -  Veras Gärten  mit Sitz in 29597 Stoetze verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)       Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)       Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)       Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

(2)       Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

            die Erhaltung der vom institut für artenschutz übernommenen Liegenschaften (Biotope)

            wobei auf allen Biotopen der Stiftung der Artenschutz höchste Priorität. hat . (Kein Tourismus !)

            die Weiterführung des Projektes „Feuchtgebiete Wendland“

            die Entwicklung gleichartiger Projekte in Deutschland

            die Errichtung naturschutzorientierter Begegnungs- und Informationszentren

(3)       Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln, die für die Realisierung eigener Projekte erforderlich sind und dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen.

 

(4)       Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)       Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(2)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1)       Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

(2)       Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen, wobei die Sicherheit an aller erster Stelle zu stehen hat.

 

(3)       Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder

teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

(4)       Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

(1)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus

Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

(2)       Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im

Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

 

(3)       Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

 

(4)       Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel teilweise einer anderen

steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

zur Vermögensausstattung zuwenden.

 

 

(5)       Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen

aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

(6)       Einen Teil jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwendet die Stiftung dazu, um in angemessener Weise das Grab des Stifters zu pflegen.

 

§ 6

Organe der Stiftung

 

(1)       Organe der Stiftung sind der Vorstand und ein Kuratorium.

 

(2)       Die Mitglieder Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch

auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

(3)       Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.